Die Grundsteuer 2022
Gesetzlicher Hintergrund
Termine Grundsteuerreform (Quelle: DATEV eG)
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 festgestellt, dass die jetzige Grundsteuer verfassungswidrig ist, weil sie gegen das Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1) verstößt. Dadurch war der Gesetzgeber verpflichtet bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu schaffen, die am 8. November im Bundesrat verabschiedet wurde. Zur ersten Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 muss deutschlandweit eine Bewertung der Grundstücke erfolgen. Die Bewertung erfolgt künftig anhand der Grundsteuerwerte (bzw. vergleichbarer Werte nach
Länderrecht) an Stelle der bisherigen Einheitswerte. Die Grundstückseigentümer werden von der Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte aufgefordert. Die Anwendung der Werte als Basis für die Grundsteuer erfolgt ab dem 1. Januar 2025.
Bayern
- wertunabhängige Äquivalenzzahlen für Grundstücksfläche von 0,04 Euro/m²
und für Gebäudefläche von 0,50 Euro/m² - steuerliche Begünstigung von Wohnfläche (Abschlag von 30 %)
- Grundsteuer C für baureife Grundstücke ist nicht vorgesehen
Baden Württemberg
Modifiziertes Bodenwertmodell
- basiert auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert
- Gebäudefläche soll keine Berücksichtigung finden
Die Landesregierung Baden-Württembergs hat den Entwurf zum sogenannten „Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland “ beschlossen. Dieser sieht Anpassungen für das Landesgrundsteuergesetz vor, welches am 4.11.2020 verabschiedet wurde. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung einer Grundsteuer C vor.
Alle Grundstückseigentümer müssen im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2022 eine „Feststellungserklärung Grundsteuer“ einreichen. Das Objekt muss am 1.1.2022 im Besitz des Steuerpflichtigen gewesen sein. Die Finanzämter haben zwischenzeitlich mit dem Versand der Aktenzeichen für diese neue Erklärung begonnen. Ein Fragebogen bzw. Vorerfassungsbogen mit den notwendigen Angaben zu jedem Objekt ist im Anhang beigefügt.
Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn wir Ihnen bei der Erstellung dieser Erklärung behilflich sein sollen. Sie erreichen und unter den bekannten Kontaktdaten.