Aktuelle Steuernews
Alles unter einem Dach ist kein Dachgeschoss
Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lassen sich aus der Vereinbarung keine Rechte herleiten. Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass sich ein dingliches Wohnrecht an einer „abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“ aus diesem Grund nicht auf eine Wohneinheit bezieht, die sich tatsächlich auf Erd- und Obergeschoss erstreckt (Az. 4 U 121/23).
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Keine Ansprüche aus der Veröffentlichung eines Berichts des Akteneinsichtsausschusses
Das OLG Frankfurt hat Ansprüche eines ehemaligen Bürgermeisters auf Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000 Euro wegen der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Berichts des Akteneinsichtsausschusses einer nordhessischen Stadt zurückgewiesen. Die Ansprüche seien jedenfalls verjährt (Az. 1 U 32/24).
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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im März 2026
Nach der konjunkturellen Belebung Ende vergangenen Jahres hat die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland zu Jahresbeginn 2026 an Dynamik verloren. Ungeachtet der fortgesetzten Verbesserung der Stimmungsindikatoren haben sich wichtige Konjunkturindikatoren wie Industrieproduktion, Auftragseingänge und Einzelhandelsumsätze spürbar abgeschwächt. Das BMWE gibt einen Überblick.
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Zur Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung
Das FG Münster hat entschieden, dass Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision „im Namen und für Rechnung“ des Kunden abrechnet, dem Kunden zuzurechnen sind mit der Folge, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet (Az. 5 K 90/21 U).
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Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist lt. FG Münster nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn sie auch ohne gewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielen würde (Az. 15 K 1605/24 G).
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